Der Grundfreibetrag steigt demnach um 696 Euro auf 11 604 Euro für Alleinstehende und auf 23 208 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu dieser Summe bleibt das Einkommen steuerfrei.
UnterhaltshöchstbetragDer Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11 604 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich ist es möglich, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen.
KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt laut BVL für 2024 für jedes Elternteil 3192 Euro, für beide zusammen 6384 Euro. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1464 Euro / 2928 Euro steigt der Freibetrag demnach auf 9312 Euro für Paare und auf 4656 Euro für Alleinstehende.
SolidaritätszuschlagBeim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18 130 Euro bei Einzelveranlagung sowie 36 260 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
AltersvorsorgeBeiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Diese Grenze für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2024 bei 27 565 Euro beziehungsweise 55 130 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).
Hinzuverdienst fürNoch bis zum 31. Dezember können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3000 Euro zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder sie in mehrere Raten aufteilen.
MinijobAufgrund der Erhöhung des Mindestlohns am 1. Januar von 12 Euro auf 12,41 Euro ist auch die Grenze für Minijobber gestiegen, und zwar von 520 Euro auf 538 Euro.
Arbeitnehmer-SparzulageDie Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40 000 Euro bei Einzelveranlagung und 80 000 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
Kapitalbeteiligung vonDer steuerfreie Höchstbetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1440 Euro auf 2000 Euro. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
SachbezugswerteDer Monatswert für Verpflegung ist seit Jahresbeginn auf 313 Euro angehoben worden. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro. Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 Euro im Monat.
Weitere Änderungen sind in einem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen, zu dem nach einem Veto des Bundesrates allerdings der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Hier könnte es etwa noch eine Anhebung der Verpflegungs-/Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer oder die Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1000 Euro geben. Auch weitere Neuerungen wie die Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte oder der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter sind vorgesehen. WSInfo: Die örtlichen Beratungsstellen sind auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) zu finden oder unter Tel. 030/58584040.