Um die Familienpflegezeit zu beantragen, ist das Vorliegen eines Pflegegrads Voraussetzung. Die pflegende Person muss außerdem ein naher Angehöriger sein. Dazu gehören unter anderem Eltern, Großeltern, Stief- oder Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder oder Enkelkinder. „Darüber hinaus ist es entscheidend, dass die Pflege im häuslichen Umfeld – Ausnahmen gelten bei minderjährigen, pflegebedürftigen, nahen Angehörigen – und durch einen Arbeitnehmer, Auszubildenden oder einen Heimarbeiter erfolgt“, erklärt der Pflegeexperte der DKV. Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht grundsätzlich nur, wenn im Unternehmen mindestens 26 Mitarbeiter beschäftigt sind. „Es ist aber in jedem Fall sinnvoll, beim Arbeitgeber nachzufragen und das Gespräch zu suchen“, rät Görgen.
Um die Familienpflegezeit zu beantragen, müssen Arbeitnehmer laut § 2a Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) ihren Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher schriftlich darüber informieren und ihm die gewünschte Dauer und Arbeitszeit mitteilen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Parteien sollten die getroffene Vereinbarung schriftlich festhalten. Es ist außerdem mit Zustimmung des Arbeitgebers jederzeit möglich, auch während der laufenden Familienpflegezeit, die angegebene Dauer bis auf die maximalen zwei Jahre zu verlängern. Ein Musterformular für die notwendige Beantragung beim Arbeitgeber bietet beispielsweise die Website wege-zur-pflege.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Während der Familienpflegezeit verdienen Arbeitnehmer weniger, müssen aber natürlich weiter ihre laufenden Kosten decken. Damit sie dann durch den geringeren Lohn nicht in finanzielle Schieflage geraten, haben sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). „Im Rahmen der Förderung erhalten sie jeden Monat eine Rate in Höhe der halben Differenz zwischen dem alten und dem gekürzten monatlichen Nettogehalt“, so Görgen. Mit dem sogenannten Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA können Arbeitnehmer herausfinden, wie hoch ihr Darlehen voraussichtlich ausfällt. Die Rückzahlung nach Beendigung der Freistellung erfolgt dann ebenfalls in monatlichen Raten. „Für die Beantragung beim BAFzA benötigen Arbeitnehmer ihre Entgeltbescheinigung, die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit sowie die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“, erklärt der Pflegeexperte der DKV. Ein Musterformular für die Antragsstellung steht ebenfalls auf der Website des BAFzA zur Verfügung. WS