Zahnfüllungen ohne Amalgam
Krankenkassen zahlen zum Teil für
Ersatzstoffe – EU will Quecksilber vermeiden

Fotos: Pro Dente, Adobe Stock/sirawut
Brandenburg. Seit Anfang des Jahres wird Amalgam bei notwendigen Zahnfüllungen in der Regel nicht mehr verwendet. Bis auf wenige Ausnahmefälle ist die Verwendung hier nicht mehr gestattet. Gesetzlich Versicherte haben als Grundversorgung nun Anspruch auf eine amalgamfreie Füllung im Seitenzahnbereich, ohne dass für sie zusätzliche Kosten entstehen. Wer sich darüber hinaus aber für eine höherwertigere Alternative entscheidet, muss – wie bisher auch – die Mehrkosten selbst tragen. Hintergrund ist die EU-Quecksilberverordnung. Sie hat zum Ziel, die Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt weiter einzudämmen und Amalgam besteht vorwiegend aus Quecksilber.

„Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten ausführlich zu den verschiedenen Alternativen für eine Zahnfüllung. Gemeinsam mit ihren Patienten oder ihren Patientinnen entscheiden sie, welches Füllungsmaterial individuell am besten geeignet ist“, erklärt Dirk Kropp, Geschäftsführer der Initiative proDente e.V. Bereits in der Vergangenheit haben sich Patienten auch im Bereich der Backenzähne in vielen Fällen etwa für eine hochwertige zahnfarbene Kompositfüllung entschieden. Laut Zahnreport der Barmer Krankenversicherung waren im Bundesdurchschnitt im Jahr 2023 nur noch 4,4 Prozent aller Füllungen im Seitenzahnbereich aus Amalgam. In Brandenburg waren es aber mit 8,3 Prozent fast doppelt so viele.

Seit dem 1. Januar 2025 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Seitenzähne selbsthaftende Füllungen wie sogenannte Glasionomerzemente aus speziellen Glas-Pulvern. Für diese ausreichende und zweckmäßige Grundversorgung entstehen Patienten keine zusätzlichen Kosten. Die selbsthaftenden Füllungen können direkt an die Zahnoberfläche binden und benötigen keine Klebemittel. Sie sind so einfach und sicher anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für sogenannte Bulk-Fill-Füllungen, also einfach zu verarbeitende Kunststoffe.

Wählen Patienten höherwertige Versorgungen wie Komposit-Füllungen, sind sie aufwendiger in der Behandlung. Die gesetzlichen Kassen beteiligen sich hier bei den Kosten nur in Höhe der Grundversorgung. Darüber hinaus anfallende Kosten müssen Versicherte, wie bereits in der Vergangenheit, selber tragen.

Amalgam besteht etwa zur Hälfte aus Quecksilber. Dieser als potenziell giftig geltende Stoff ist im Amalgam jedoch fest gebunden. Aus ausgehärteten Amalgam-Füllungen tritt kein messbares Quecksilber aus. Nur die Neuanlage und Entfernungen von Amalgam-Füllungen setzt geringe Mengen Quecksilber frei. Daher gilt: So lange die Füllungen nicht beschädigt sind, besteht kein Anlass, sie auszuwechseln. Erst wenn die Amalgam-Füllungen undicht sind oder sich ein Spalt zum Zahn gebildet hat, müssen sie entfernt werden. Zahnärzte überprüfen die Füllungen regelmäßig bei anstehenden Kontrolluntersuchungen. Das seit Jahresbeginn geltende Amalgam-Verbot betrifft also nur neu eingebrachte Füllungen. gd

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