Wer im Supermarkt auf ein Preisschild blickt, rechne damit, genau diesen Preis auch an der Kasse zu bezahlen, sagt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin und Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). Würden Händler falsche Preise am Regal angeben, sei das ein Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung und damit unzulässig. Doch welcher Preis gilt nun? „Kommt es zu einer fehlerhaften Auszeichnung, gilt der an der Kasse genannte Preis“, so Annett Reinke., Juristin bei der VZB. Denn rechtlich gesehen komme erst hier ein Kaufvertrag zustande und Kunden haben demnach keinen Anspruch, das Produkt zum günstigen Regalpreis zu erhalten. Unstimmigkeiten sollten Kunden mit Blick auf den Kassenbon deshalb am besten so früh wie möglich ansprechen, rät Annett Reinke.
Viele Supermärkte werben mit satten Rabatten, über die sie per Gutschein-Einwurf in Briefkästen oder mithilfe von Beilagen informieren. Doch Interessierte sollten auf das Kleingedruckte achten, warnt Reinke: „Es ist beispielsweise durchaus üblich, bestimmte Produktgruppen grundsätzlich von dem Angebot auszunehmen. Schnell können Einkaufende dabei übersehen, dass der Rabatt ‚15 Prozent auf alles’ im Einzelfall nicht für einzelne Marken oder ganze Gebinde gilt. Gut möglich ist außerdem, dass Rabatte nicht für bereits reduzierte Artikel oder ‚Kaufe zwei, erhalte drei’- Aktionen anwendbar sind.“
Gerade wenn ein Aktionspreis sich auf häufig genutzte Produkte bezieht, greifen Kunden gern zu und möchten eine größere Menge auf Vorrat kaufen. Grundsätzlich dürfen Märkte die Abgabe jedoch eigenständig auf eine „haushaltsübliche Menge“ begrenzen, wie Annett Reinke sagt. Wie viel das genau ist, bleibe oft unklar und kann davon abhängen, ob es sich um Produkte handelt, die länger haltbar sind und typischerweise auf Vorrat gekauft werden. Ein Vorrat für beispielsweise bis zu vier Wochen ist durchaus angemessen und auch gilt es zu bedenken, dass Haushaltsgrößen unterschiedlich sind.
Viele der großen Supermärkte und Drogerien bieten inzwischen Apps mit Spar-Coupons an. Auf den Preisschildern vor Ort sind die Preise, die mit oder ohne Nutzung der App-Coupons gelten, teils farblich unterschiedlich gekennzeichnet. Händler müssen laut Reinke im Ladengeschäft wie auch in der Werbung unterschiedliche Preise und Rabatte klar und verständlich angeben, sonst besteht Verwechslungsgefahr.
Ob entsprechende Apps sich lohnen, kommt immer auf den Einzelfall an und darauf, was Verbrauchern wichtig ist. „Klar ist, dass Nutzer:innen der Apps jede Menge Daten von sich preisgeben und tiefe Einblicke in ihr Einkaufsverhalten zulassen. Mit den Apps erstellen die Unternehmen Nutzungsprofile ihrer Kund:innen und analysieren das Konsumverhalten“, sagt Reinke. Sie rät, in den Datenschutzbestimmungen nachzusehen, welche Daten die App speichert und verarbeitet und ob eine Weitergabe der Daten an Partnerunternehmen möglich ist. Um Geld zu sparen, rät Reinke Verbrauchern, genau zu überlegen, was man braucht, denn ständige Werbeangebote und Coupon-Aktionen über die Apps verführen zum häufigeren Einkaufen. Was außerdem hilft: Preise möglichst breit vergleichen und andere Marken sowie gänzlich andere Anbieter nicht aus den Augen verlieren. WSWeitere Informationen zu Supermarkt-Apps finden Interessierte auf der Webseite der VZB. Bei alltägliche Fragen zu Ernährung, Lebensmitteln, Kennzeichnung und Verpackungen, stellen Sie sie unter www.lebensmittel-forum.de. Verbraucherzentralen beantworten Fragen kostenlos im bundesweiten Lebensmittel-Forum.