Kein Recht auf Umtausch
Unpassende Geschenke: Rücknahme oft aus Kulanz

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N icht jedes Weihnachtsgeschenk trifft den Geschmack des Beschenkten. Nicht immer ist aber ein Umtausch möglich. Darauf macht die Verbraucherzentrale Brandenburg aufmerksam. In der Praxis bieten viele Geschäfte die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Dann wird entweder der Kaufpreis erstattet oder ein Warengutschein ausgestellt. Im stationären Handel handelt es sich dabei jedoch um Kulanz des Händlers. Ein Recht auf Umtausch besteht nicht. Vor allem beim Kauf von teuren Waren im stationären Handel sollten sich Kunden vorab im Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Für online bestellte Waren gibt es dagegen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Innerhalb von 14 Tagen dürfen sie ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Diese Frist ist aber einzuhalten. Wurden etwa Weihnachtsgeschenke schon vor Wochen im Internet bestellt und geliefert, können sie auch bei Nichtgefallen nicht mehr zurückgeschickt werden.

Treten Mängel am Geschenk auf, kann die Ware reklamiert werden. Grundlage dafür ist die gesetzlich geregelte Gewährleistung des Händlers. Sie müssen über einen Zeitraum von zwei Jahren dafür einstehen, dass die von ihnen verkaufte Ware einwandfrei ist. Der Käufer hat das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Erst wenn dies fehlschlägt, kann er sich den Kaufpreis erstatten lassen. In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf gilt teilweise eine Beweislastumkehr. Es wird also angenommen, dass der festgestellte Mangel schon beim Kauf vorhanden war, solange der Verkäufer nicht das Gegenteil beweist. Bei einer späteren Reklamation liegt die Beweislast beim Käufer. Anders als die Gewährleistung ist eine Garantie die freiwillige Zusage eines Herstellers, für die Qualität seiner Produkte geradezustehen. Die Ansprüche richten sich also an den Hersteller und gehen oft über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus. Ulrich Nettelstroth
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