Der Umtausch ist entweder direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin oder beim zuständigen Einwohnermeldeamt möglich. In beiden Fällen müssen zuvor Termine zum Tausch vereinbart werden, teilt der Landkreis OPR auf Nachfrage mit. Für den Führerscheintausch braucht man den Personalausweis, den alten Führerschein und ein aktuelles, biometrisches Passbild. Passbilder, die einige Jahre alt sind, werden nicht akzeptiert. Der ganze Prozess kostet dann 25,30 Euro.
Wichtig: Wer statt eines Personalausweises lediglich einen Reisepass besitzt, zahlt fünf Euro zusätzlich für eine Meldebescheinigung, weil im Reisepass keine Wohnsitz-Adresse angegeben ist. Nach Auskunft des Bürgerbüros in Wittstock kann der neue Führerschein nach vier bis sechs Wochen abgeholt werden. Wurde das bisherige Dokument in einer fremden Kommune ausgestellt, so kann die Bearbeitung etwas länger dauern, weil von dort die entsprechenden Daten angefordert werden müssen.
Es ist möglich, dass die großen Lkw-Klassen für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen nicht in den neuen Führerschein eingetragen werden. „Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr erreicht hat und keine Nachweise einer ärztlichen Untersuchung vorlegen kann“, sagt Alexander von Uleniecki, Sprecher des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.
Nach der avisierten Bearbeitungszeit muss sich der Antragsteller selbst erkundigen, ob sein neuer Führerschein bereits vorliegt. Die Behörde informiert nicht von selbst darüber. Deutschlandweit geht es laut ADAC um rund 15 Millionen zu tauschende Papierführerscheine, die bis 1998 ausgestellt wurden, und 28 Millionen Scheckkarten-Führerscheine, die zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgegeben wurden. Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin sind rund 103 000 Menschen als Führerscheinbesitzer registriert. Mehr als 3500 davon haben ihn im Jahr 2023 bereits getauscht. „Erfahrungsgemäß gibt es jedoch etliche Bürgerinnen und Bürger, die den Umtauschantrag nicht fristgerecht stellen“, sagt Alexander von Uleniecki.
Die Geburtsjahrgänge ab 1971 und Folgejahre müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2025 umgetauscht haben. Wer seinen Führerschein 1999 oder später erworben hat, für den beziehen sich die Umtauschfristen auf das jeweilige Ausstellungsjahr. Beispiel: Besitzer von Führerscheinen, die von 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2026 umtauschen. Bis zum Januar-Termin 2033 soll die gesamte Umstellung auf zeitgemäße Führerscheine abgeschlossen sein. Die neuen Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre lang. Nach Ablauf dieser Frist können die EU-Führerscheine jeweils verlängert werden. Eine erneute Fahrprüfung ist nicht nötig.
Wer die Umtauschfrist versäumt und von der Polizei kontrolliert wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit zehn Euro geahndet werden kann. Das gelte auch dann, wenn der neue Führerschein zwar vor dem 19. Januar beantragt wurde, aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht vorliegt, so der Polizei-Sprecher Joachim Lemmel. Allerdings könnten Kraftfahrer in solchen Situationen auch auf die Kulanz der Beamten hoffen, die womöglich lediglich darauf hinweisen, dass der Fahrer sein Dokument bald umtauschen lassen muss. Björn WagenerWer genau wissen möchte, bis wann er seinen Führerschein umtauschen muss, kann zum Beispiel im Internet den Führerschein-Umtausch-Rechner des ADAC nutzen (www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/fristen-fuehrerschein-umtausch/#fuehrerschein-umtausch-rechner).