Die 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)s tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und dies bedeutet, dass alte Feuerstätten (Kachel- und Kaminöfen), die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, nur noch bis Ende des Jahres 2024 betrieben werden dürfen, wenn sie den verschärften Anforderungen nicht entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Die gesetzlich festgelegte Austauschfrist endet am 31. Dezember 2024.
Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 installiert – also bereits ausgetauscht oder neu angeschafft – muss nicht gehandelt werden. Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden, informiert der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik.Da im Rahmen der Verordnung bereits seit gut zehn Jahren viele ältere Feuerstätten aus dem Verkehr genommen wurden, die bestimmte Vorgaben nicht mehr erfüllten, ist davon auszugehen, dass jeder Ofenbesitzer von seinem Schornsteinfeger informiert wurde, wie es um seine Feuerstätte steht. Sollten dennoch Unsicherheiten bestehen, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7000 Geräte nach Hersteller und Gerätenamen und deren wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden, denn er hat die Feuerstätte in seinem Kehrbuch erfasst und führt regelmäßig die vorgeschriebene Feuerstättenschau durch.
Ist die eigene Holzfeuerung betroffen, erlischt die Betriebserlaubnis automatisch zum Ende des Jahres. Diese Feuerstätten müssen daher bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden. Also entweder gegen eine neues und modernes Gerät ausgetauscht oder mit Emissionsminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Unter Minderungsmaßnahmen versteht man den Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern. Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden. Insbesondere bei handwerklich aufwendig errichteten Feuerstätten kann die Nachrüstung die bessere Alternative zu Abriss und Neuaufbau sein.
Ja, einige Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. Ältere Geräte, die in Betrieb sind und nachweislich bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen, genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten und Badeöfen sowie offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.
Im Sinne der Umwelt sollte man den Kauf einer neuen Feuerstätte in Betracht ziehen. Zumal moderne Geräte erheblich effizienter arbeiten und deutlich weniger Brennstoff benötigen.
Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen umgehend stillzulegen beziehungsweise die zuständige Behörde zu informieren. WSAlle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Gleiches gilt für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.