Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, entwicklungspolitischer FWD „weltwärts“, FWD aller Generationen, Anderer Dienst im Ausland – ADiA, Internationalem Jugendfreiwilligendienst und FWD i.S. des Europäischen Solidaritätskorps) kann Kindergeld gezahlt werden.
Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung beziehungsweise des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen.
Die Unterlagen und Nachweise können komplett papierlos übermittelt werden. Hierfür kann der eService der Familienkasse genutzt werden. WSInformationen rund um Kindergeld und zum Kinderzuschlag online unter www.familienkasse.de
Gebührenfreie Hotline, Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 14 Uhr, 0800/45555-30