Kindergeld nach dem Schulabschluss
Digitaler Service der Agentur für Arbeit und der Familienkasse macht persönlichen Behördengang entbehrlich

Nach Schulabschluss möglich: Weiterbezug von Kindergeld lässt sich auch digital regeln. Foto: Adobe Stock/magele-picture
Neuruppin. Mit dem Ende der Schulzeit beginnt für viele Jugendliche ein neuer Lebensabschnitt. Damit die Auszahlung des Kindergeldes auch nach dem 18. Geburtstag nahtlos weiterläuft, ist ein persönlicher Besuch in der Agentur für Arbeit oder bei der Familienkasse inzwischen in der Regel entbehrlich. Durch umfassende Online-Angebote können alle Nachweise papierlos eingereicht werden – und auch die Berufsberatung muss dafür nicht aufgesucht werden.

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Doch auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann Kindergeld weitergezahlt werden, solange das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.

Da der Übergang nach dem Schulende nicht immer nahtlos erfolgt, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer gesetzlichen Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Wichtig für Familien: Weder für die Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs noch für die Klärung des weiteren Werdegangs ist eine persönliche Vorsprache oder eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Auch der Gang zur Berufsberatung ist für den Kindergeldbezug entbehrlich.

Um den Familien das Verfahren so einfach wie möglich zu machen, versendet die Familienkasse bereits rund drei Monate vor dem 18. Geburtstag ein Informationsschreiben. Dieses enthält einen individuellen Zugangscode oder einen QR-Code zur digitalen Rückmeldung. Über diesen komfortablen eService kann der kindergeldbeziehende Elternteil ganz bequem online aus verschiedenen Optionen wählen, wie es für das Kind nach der Schule weitergeht (z. B. Ausbildung, Studium, Praktikum oder Freiwilligendienst). Die elektronische Übermittlung der erforderlichen Nachweise (zum Beispiel Studienbescheinigung oder Ausbildungsvertrag) sollte idealweise fünf bis sechs Wochen vor dem 18. Geburtstag erfolgen, damit die Zahlung ohne Unterbrechung weiterläuft. Was gilt, wenn noch keine feste Zusage vorliegt? Häufig haben Jugendliche im Frühsommer noch keine feste Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz vorliegen. Dies ist keineswegs ungewöhnlich und gefährdet den Anspruch nicht:

Befindet sich das Kind aktiv auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, besteht der Kindergeldanspruch uneingeschränkt weiter. Als Nachweis genügen Kopien von Bewerbungen, Eingangsbestätigungen und Absagen.

Familien müssen nicht persönlich bei der Berufsberatung vorsprechen, um sich Suchaktivitäten bescheinigen zu lassen.

Wird im Online-Portal die Option zur Ausbildungsplatzsuche ausgewählt, kann die geforderte „Erklärung Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ direkt digital ausgefüllt und hochgeladen werden.

Ein Ausstellen von zeitaufwendigen Papierbescheinigungen ist somit nicht mehr notwendig.

Auch in diesem Fall ist keine persönliche Vorsprache notwendig: Falls nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine anschließende Ausbildung oder ein Studium vorliegen, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen. In diesem Sonderfall endet der Anspruch jedoch bei der Vollendung des 21. Lebensjahres und Voraussetzung ist, dass sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter arbeitsuchend meldet, um für Vermittlungsangebote zur Verfügung zu stehen. Doch auch diese Meldung kann unkompliziert online erfolgen – ein Weg in die Agentur ist auch hierfür im Regelfall vermeidbar.

Das komfortable Online-Angebot der Familienkasse ermöglicht es, alle Mitteilungen und Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem hochzuladen. Das heißt, die Unterlagen können komplett papierlos, sicher und schnell übermittelt werden. Dies spart Familien wertvolle Zeit sowie Wege und sichert eine beschleunigte Bearbeitung. WS

eService der Familienkasse unter: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/eservices-fuer-familien

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