Während der Gastronom oder Händler in der Regel frei entscheiden kann, ob und unter welchen Umständen er Hunde im Gastraum, auf der Terrasse oder im Laden erlaubt, gelten uneingeschränkte Ausnahmen für Begleithunde, vor allem von Sehbehinderten. Darauf verweist der „Industrieverband Heimtierbedarf.“ Der Verein zitiert zu den gesetzlichen Regelungen den auf Tierrecht spezialisierten Anwalt Frank Richter aus Dossenheim (Baden-Württemberg): „Ein Begleithund zählt nicht als Hund, er ist ‚Teil’ der unterstützten Person, so wie eine Brille oder ein Spazierstock.“ Werde der Zutritt mit einem Assistenzhund jedoch verweigert, könne eine Benachteiligung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Außerdem greife demnach seit dem 1. Juli 2021 eine neue Regelung nach §12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Es verpflichtet alle Betreiber einer für den allgemeinen Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Anlage oder Einrichtung, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern.“
Von diesem Sonderfall abgesehen, gilt reines Hausrecht des Restaurantbetreibers. Jeder Unternehmer kann also selbst frei entscheiden, ob er Hunde im Außen- und/oder im Innenbereich erlaubt. Halter sollten dazu im Vorfeld die Lokalität anrufen oder vor dem Betreten nachfragen, rät der „Industrieverband. Heimtierbedarf“. Begründen muss der Inhaber seine Entscheidung aber nicht.
Außerdem wären als individuelle Vorschriften etwa das Tragen eines Maulkorbs oder eine Leinenpflicht möglich. Zusätzliche Kriterien, wie die Größe des Hundes oder ein Zugangsverbot bei viel Betrieb, liegen ebenfalls im Hausrecht. Der Inhaber darf sogar seine Zustimmung jederzeit widerrufen, etwa wenn es im Café zu Zwischenfällen kommt oder sich Gäste durch das Tier belästigt fühlen. Dann muss das Tier die Räumlichkeiten verlassen.
Freie Entscheidungen zum Hausrecht werden jedoch durch Hygienevorschriften beschränkt: So sind Hunde in Küchen und Lagerräumen von Restaurants tabu. Auch verbietet sich grundsätzlich die Mitnahme von Hunden in Geschäfte mit Lebensmitteln. „Hierzu gehören neben Supermärkten auch Metzgereien, Bäckereien sowie weitere Lebensmittel-Fachgeschäfte. Sogar Apotheken, wenn in diesen zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden“, erläutert der Veterinär Thomas Steidl, Präsident der Landestierärztekammer Baden-Württemberg. mbu/WS