Welche Tipps geben hier Versicherungsexperten? „Grundsätzlich empfiehlt es sich, in osteuropäischen Ländern wie Polen, der Slowakei und Tschechien die Polizei zu alarmieren, weil häufig das polizeiliche Unfallprotokoll als Grundlage für die Regulierung des Schadens genommen wird“, sagt Kai Rinka, Sprecher des Bezirks Ostbrandenburg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) „Man sollte sich eine Protokoll-Durchschrift geben lassen und auf keinen Fall ein unüberlegtes Schuldanerkenntnis – noch dazu in einer fremden Sprache – abgeben. Das schmälert nämlich drastisch die Chancen auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber der ausländischen Versicherung.“
Wird man selbst verletzt, ist es sehr ratsam, zeitnah einen Arzt aufzusuchen und sich ein Attest ausstellen zu lassen, am besten schon im Reiseland. Das könnte später Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sein. Auch Zeugenadressen und Dokumentationsfotos von der Unfallstelle helfen bei der Schadensregulierung. Ebenso kann ein gemeinsam mit dem Unfallgegner ausgefülltes Unfallprotokoll weiterhelfen. Sinnvoll ist es, einen zweisprachigen „Europäischen Unfallbericht“ zu verwenden, der im Internet für das jeweilige Reiseland kostenlos heruntergeladen werden kann.
Auch die Investition von ein paar Euro für einen Anruf nach Deutschland lohnt. Aus dem Ausland erreicht man den Zentralruf der deutschen Autoversicherer unter Tel. +49/40300330300. Anhand des Kfz-Kennzeichens kann man erfahren, welche Versicherung des Unfallgegners zuständig ist und gegebenenfalls welche Verhaltensweisen diese verlangt.
Die Regulierung von Unfällen im Ausland dauert in der Regel länger als im Inland. Denn dafür müssen Dokumente und Sachverständigengutachten geprüft und übersetzt werden. Zwar gilt hier eine Frist von drei Monaten. „Doch diese Frist beginnt erst, wenn dem Schadenregulierungsbeauftragten alle Unterlagen vorliegen“, so Rinka. „Damit man wegen der Sprachprobleme und der Unkenntnis der Rechtsgepflogenheiten im Unfallland seine eigene Rechtsposition nicht unwissentlich schmälert, empfiehlt es sich, einen mit dem Recht im Unfallland vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen.“ Die meisten Rechtsschutzversicherer übernehmen nach Rücksprache die Kosten.
Reagiert der Schadenregulierungsbeauftragte nicht innerhalb von drei Monaten oder nicht angemessen, können sich Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe wenden (www.verkehrsopferhilfe.de), sagen Fachleute. WS